Der Lissabon Vertrag ist verfassungsgemäß

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    Das BVerfG hat heute eine wegweisende Entscheidung zu Europa getroffen:


    Hier die Pressemitteilung:



    Bundesverfassungsgericht</big> - Pressestelle -


    Pressemitteilung Nr. 72/2009 vom 30. Juni 2009


    Urteil vom 30. Juni 2009
    2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08 und 2 BvR 182/09


    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;
    Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine
    hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden
    </big>


    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden,
    dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz
    vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und
    Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in
    Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in
    Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen
    von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine
    hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die
    Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von
    Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs
    wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen
    Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im
    Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen
    (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilungen Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009
    und Nr. 9/2009 vom 29. Januar 2009).


    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:


    1. Zentrale Gesichtspunkte des Urteils im Überblick
    Das Urteil konzentriert sich auf den Zusammenhang zwischen dem vom
    Grundgesetz vorgeschriebenen demokratischen System auf Bundesebene und
    dem erreichten Niveau selbständiger Herrschaftsausübung auf europäischer
    Ebene. Das Strukturproblem der Europäischen Union wird in den
    Mittelpunkt der Verfassungsprüfung gestellt: Der Umfang politischer
    Gestaltungsmacht der Union ist - nicht zuletzt durch den Vertrag von
    Lissabon - stetig und erheblich gewachsen, so dass inzwischen in einigen
    Politikbereichen die Europäische Union einem Bundesstaat entsprechend -
    staatsanalog - ausgestaltet ist. Demgegenüber bleiben die internen
    Entscheidungs- und Ernennungsverfahren überwiegend völkerrechtsanalog
    dem Muster einer internationalen Organisation verpflichtet; die
    Europäische Union ist weiterhin im Wesentlichen nach dem Grundsatz der
    Staatengleichheit aufgebaut.


    Solange im Rahmen einer europäischen Bundesstaatsgründung nicht ein
    einheitliches europäisches Volk als Legitimationssubjekt seinen
    Mehrheitswillen gleichheitsgerecht politisch wirksam formulieren kann,
    bleiben die in den Mitgliedstaaten verfassten Völker der Europäischen
    Union die maßgeblichen Träger der öffentlichen Gewalt, einschließlich
    der Unionsgewalt. Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat
    wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein
    erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne
    Staatlichkeit einherginge. Ein solcher Akt liegt hier nicht vor. Die
    Europäische Union stellt weiterhin einen völkerrechtlich begründeten
    Herrschaftsverband dar, der dauerhaft vom Vertragswillen souverän
    bleibender Staaten getragen wird. Die primäre Integrationsverantwortung
    liegt in der Hand der für die Völker handelnden nationalen
    Verfassungsorgane. Bei wachsenden Kompetenzen und einer weiteren
    Verselbständigung der Unionsorgane sind Schritt haltende Sicherungen
    erforderlich, um das tragende Prinzip der begrenzten und von den
    Mitgliedstaaten kontrollierten Einzelermächtigung zu wahren. Auch sind
    eigene für die Entfaltung der demokratischen Willensbildung wesentliche
    Gestaltungsräume der Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration zu
    erhalten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die
    Integrationsverantwortung durch die staatlichen Vertretungsorgane der
    Völker wahrgenommen werden kann.

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    Durch den Ausbau der Kompetenzen des Europäischen Parlaments kann die
    Lücke zwischen dem Umfang der Entscheidungsmacht der Unionsorgane und
    der demokratischen Wirkmacht der Bürger in den Mitgliedstaaten
    verringert, aber nicht geschlossen werden. Das Europäische Parlament ist
    weder in seiner Zusammensetzung noch im europäischen Kompetenzgefüge
    dafür hinreichend gerüstet, repräsentative und zurechenbare
    Mehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen
    zu treffen. Es ist gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen nicht
    gleichheitsgerecht gewählt und innerhalb des supranationalen
    Interessenausgleichs zwischen den Staaten nicht zu maßgeblichen
    politischen Leitentscheidungen berufen. Es kann deshalb auch nicht eine
    parlamentarische Regierung tragen und sich im
    Regierungs-Oppositions-Schema parteipolitisch so organisieren, dass eine
    Richtungsentscheidung europäischer Wähler politisch bestimmend zur
    Wirkung gelangen könnte. Angesichts dieses strukturellen, im
    Staatenverbund nicht auflösbaren Demokratiedefizits dürfen weitere
    Integrationsschritte über den bisherigen Stand hinaus weder die
    politische Gestaltungsfähigkeit der Staaten noch das Prinzip der
    begrenzten Einzelermächtigung aushöhlen.


    Die Völker der Mitgliedstaaten sind Träger der verfassungsgebenden
    Gewalt. Das Grundgesetz erlaubt es den besonderen Organen der
    Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung nicht, über
    die grundlegenden Bestandteile der Verfassung, also über die
    Verfassungsidentität zu verfügen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3
    GG). Die Verfassungsidentität ist unveräußerlicher Bestandteil der
    demokratischen Selbstbestimmung eines Volkes. Zur Wahrung der
    Wirksamkeit des Wahlrechts und zur Erhaltung der demokratischen
    Selbstbestimmung ist es nötig, dass das Bundesverfassungsgericht im
    Rahmen seiner Zuständigkeit darüber wacht, dass die Gemeinschafts- oder
    die Unionsgewalt nicht mit ihren Hoheitsakten die Verfassungsidentität
    verletzt und nicht ersichtlich die eingeräumten Kompetenzen
    überschreitet. Die mit dem Vertrag von Lissabon noch einmal verstärkte
    Übertragung von Zuständigkeiten und die Verselbständigung der
    Entscheidungsverfahren setzt deshalb eine wirksame Ultra-vires-Kontrolle
    und eine Identitätskontrolle von Rechtsakten europäischen Ursprungs im
    Anwendungsbereich der Bundesrepublik Deutschland voraus.


    2. Zum Prüfungsmaßstab
    a) Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon wird vom Gericht am
    Maßstab des Wahlrechts gemessen. Das Wahlrecht ist als
    grundrechtsgleiches Recht mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig (Art.
    38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Es
    konkretisiert den Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie
    und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie
    auf die Einhaltung des Demokratiegebots einschließlich der Achtung der
    verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Die Prüfung einer Verletzung des
    Wahlrechts umfasst hier auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79
    Abs. 3 GG als Identität der Verfassung festschreibt. Das Recht der
    Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie
    betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist
    in der Würde des Menschen verankert und elementarer Bestandteil des
    Demokratieprinzips. Das Demokratieprinzip ist nicht abwägungsfähig. Eine
    Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG
    niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3
    GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die
    Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung auch dem
    verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Die
    verfassungsgebende Gewalt hat den Vertretern und Organen des Volkes kein
    Mandat erteilt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden
    Verfassungsprinzipien zu verändern.

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    b) Zugleich ist die grundgesetzliche Ausgestaltung des
    Demokratieprinzips offen für das Ziel, Deutschland in eine
    internationale und europäische Friedensordnung einzufügen. Die deutsche
    Verfassung ist auf Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung für das
    friedliche Zusammenwirken der Nationen und die europäische Integration
    gerichtet. Weder die gleichberechtigte Integration in die Europäische
    Union noch die Einfügung in friedenserhaltende Systeme wie die Vereinten
    Nationen führen dabei notwendig zu einer Veränderung im System
    öffentlicher Gewaltausübung der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt
    sich vielmehr um freiwillige, gegenseitige und gleichberechtigte
    Bindung, die den Frieden sichert und die politischen
    Gestaltungsmöglichkeiten durch gemeinsames koordiniertes Handeln stärkt.
    Der aus Art. 23 Abs. 1 GG und der Präambel folgende Verfassungsauftrag
    zur Verwirklichung eines vereinten Europas bedeutet für die deutschen
    Verfassungsorgane, dass die Beteiligung an der europäischen Integration
    nicht in ihrem politischen Belieben steht. Das Grundgesetz will eine
    internationale Friedensordnung und eine europäische Integration: Es gilt
    deshalb nicht nur der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, sondern
    auch der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit.


    c) Die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die
    Europäische Union nach Art. 23 Abs. 1 GG steht allerdings unter der
    Bedingung, dass die souveräne Verfassungsstaatlichkeit auf der Grundlage
    eines verantwortbaren Integrationsprogramms nach dem Prinzip der
    begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der
    verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedstaat gewahrt bleibt und
    die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeit zu selbstverantwortlicher
    politischer und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht
    verliert. Art. 23 Abs. 1 GG und die Präambel sagen nichts aus über den
    endgültigen Charakter der politischen Verfasstheit Europas. Das
    Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung
    einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff
    des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän
    bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt
    ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der
    Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die
    staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte
    demokratischer Legitimation bleiben. Die Europäische Union muss sowohl
    in Art und Umfang als auch in der organisatorischen und
    verfahrensrechtlichen Ausgestaltung demokratischen Grundsätzen
    entsprechen (Art. 23 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
    Art. 79 Abs. 3 GG). Dies bedeutet zunächst, dass die europäische
    Integration nicht zur Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems
    in Deutschland führen darf. Zwar müssen nicht eine bestimmte Summe oder
    bestimmte Arten von Hoheitsrechten in der Hand des Staates bleiben. Die
    europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner
    Staaten darf jedoch nicht so verwirklicht werden, dass in den
    Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der
    wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr
    bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände
    der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten
    Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit
    prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer
    Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse
    angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch
    organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
    Sofern in diesen besonders demokratiebedeutsamen Sachbereichen eine
    Übertragung von Hoheitsrechten überhaupt erlaubt ist, ist eine enge
    Auslegung geboten. Dies betrifft insbesondere die Strafrechtspflege, die
    polizeiliche und militärische Verfügung über das Gewaltmonopol,
    fiskalische Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben, die
    sozialpolitische Gestaltung von Lebensverhältnissen sowie kulturell
    bedeutsame Entscheidungen wie Erziehung, Bildung, Medienordnung und
    Umgang mit Religionsgemeinschaften.


    d) Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht,
    Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus
    eigenständig weitere Zuständigkeiten begründet werden können. Es
    untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz. Das Prinzip der
    begrenzten Einzelermächtigung ist deshalb nicht nur ein
    europarechtlicher Grundsatz (Art. 5 Abs. 1 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des
    Vertrags von Lissabon ), sondern nimmt - ebenso wie die
    Pflicht der Europäischen Union, die nationale Identität der
    Mitgliedstaaten zu achten (Art. 6 Abs. 3 EUV; Art. 4 Abs. 2 Satz 1
    EUV-Lissabon) - mitgliedstaatliche Verfassungsprinzipien auf. Das
    Integrationsprogramm der Europäischen Union muss deshalb hinreichend
    bestimmt sein. Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so
    ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der
    begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne
    Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der
    Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere
    Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland
    innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss
    (Integrationsverantwortung). Das Zustimmungsgesetz zu einem europäischen
    Änderungsvertrag und die innerstaatliche Begleitgesetzgebung müssen so
    beschaffen sein, dass die europäische Integration weiter nach dem
    Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung erfolgt, ohne dass für die
    Europäische Union die Möglichkeit besteht, sich der Kompetenz-Kompetenz
    zu bemächtigen oder die integrationsfeste Verfassungsidentität der
    Mitgliedstaaten, hier des Grundgesetzes, zu verletzen. Für Grenzfälle
    des noch verfassungsrechtlich Zulässigen muss der deutsche Gesetzgeber
    mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen Vorkehrungen dafür
    treffen, dass die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane sich
    hinreichend entfalten kann.

    • Offizieller Beitrag

    e) Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen
    Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und
    unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs.
    1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der
    begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten
    (Ultra-vires-Kontrolle). Darüber hinaus prüft das
    Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der
    Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in
    Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (Identitätskontrolle). Die
    Ausübung dieser verfassungsrechtlich geforderten Prüfungskompetenzen
    wahrt die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten
    grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner
    Mitgliedstaaten auch bei fortschreitender Integration. Sie folgt bei der
    konkreten Ausübung dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des
    Grundgesetzes.


    3. Zur Subsumtion
    a) Gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon bestehen keine
    durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.


    aa) Die Europäische Union erreicht auch bei Inkrafttreten des Vertrags
    von Lissabon noch keine Ausgestaltung, die staatsanalog ist und deshalb
    dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie
    entsprechen müsste. Sie ist kein Bundesstaat, sondern bleibt ein Verbund
    souveräner Staaten unter Geltung des Prinzips der begrenzten
    Einzelermächtigung. Das Europäische Parlament ist kein
    Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes, sondern ein
    supranationales Vertretungsorgan der Völker der Mitgliedstaaten, so dass
    der allen europäischen Staaten gemeinsame Grundsatz der Wahlgleichheit
    auf das Europäische Parlament keine Anwendung findet. Andere Regelungen
    des Vertrags von Lissabon, wie die doppelt-qualifizierte Mehrheit im Rat
    (Art. 16 Abs. 4 EUV-Lissabon, Art. 238 Abs. 2 des Vertrags über die
    Arbeitsweise der Europäischen Union ), die partizipativen,
    assoziativen und direkten Demokratieelemente (Art. 11 EUV-Lissabon)
    sowie die institutionelle Anerkennung der nationalen Parlamente (Art. 12
    EUV-Lissabon) können das - gemessen an staatlichen
    Demokratieanforderungen - bestehende Defizit der europäischen
    Hoheitsgewalt nicht aufwiegen, das Legitimationsniveau des
    Staatenverbundes aber gleichwohl erhöhen.


    bb) Die Bundesrepublik Deutschland bleibt bei Inkrafttreten des Vertrags
    von Lissabon ein souveräner Staat. Insbesondere bleibt die deutsche
    Staatsgewalt in ihrer Substanz geschützt. Die Verteilung und Abgrenzung
    der Zuständigkeiten der Europäischen Union von denen der Mitgliedstaaten
    erfolgt nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und weiteren
    materiell-rechtlichen Schutzmechanismen, insbesondere
    Zuständigkeitsausübungsregeln. Die so kontrollierte und verantwortbare
    Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union wird durch
    einzelne Vorschriften des Vertrags von Lissabon nicht in Frage gestellt.
    Dies gilt zunächst für das vereinfachte Änderungsverfahren (vgl.
    insbesondere Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon). Die „Zustimmung“ der
    Bundesrepublik Deutschland im vereinfachten Änderungsverfahren setzt ein
    Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis zu Art.
    59 Abs. 2 GG voraus.


    cc) Soweit die allgemeine Brückenklausel des Art. 48 Abs. 7 EUV-Lissabon
    den Übergang vom Einstimmigkeitsprinzip zum qualifizierten
    Mehrheitsprinzip in der Beschlussfassung des Rates oder den Übergang vom
    besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglicht, handelt
    es sich ebenfalls um eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilende
    Vertragsänderung. Das Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente (Art. 48
    Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon) ist kein ausreichendes Äquivalent zum
    Ratifikationsvorbehalt. Der deutsche Regierungsvertreter im Europäischen
    Rat darf einer Vertragsänderung durch Anwendung der allgemeinen
    Brückenklausel deshalb nur zustimmen, wenn der Bundestag und der
    Bundesrat innerhalb einer noch auszugestaltenden Frist, die an die
    Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon angelehnt ist, ein
    Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen haben. Dies gilt ebenso
    für den Fall, dass von der speziellen Brückenklausel nach Art. 81 Abs. 3
    UAbs. 2 AEUV Gebrauch gemacht wird.


    dd) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht
    erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche
    beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend
    bestimmt sind, und kein Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente
    vorsehen. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und,
    soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem
    Bundesrat, die Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise
    wahrzunehmen. Das Vetorecht im Rat darf auch bei sachlich in den
    Verträgen bereits bestimmten Gegenständen nicht ohne Beteiligung der
    zuständigen Gesetzgebungsorgane aufgegeben werden. Der deutsche
    Regierungsvertreter im Europäischen Rat oder Rat darf deshalb einer
    Änderung des Primärrechts durch Anwendung einer der speziellen
    Brückenklauseln nur dann für die Bundesrepublik Deutschland zustimmen,
    wenn der Deutsche Bundestag und, soweit die Regelungen über die
    Gesetzgebung dies erfordern, der Bundesrat innerhalb einer noch
    auszugestaltenden Frist, die an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7
    UAbs. 3 EUV-Lissabon angelehnt ist, ihre Zustimmung zu diesem Beschluss
    erteilt haben.


    ee) Auch die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV kann in einer Weise
    ausgelegt werden, dass das in den Vorschriften in Aussicht genommene
    Integrationsprogramm durch die deutschen Gesetzgebungsorgane noch
    vorhersehbar und bestimmbar ist. In Anbetracht der Unbestimmtheit
    möglicher Anwendungsfälle setzt die Inanspruchnahme der
    Flexibilitätsklausel verfassungsrechtlich die Ratifikation durch den
    Bundestag und den Bundesrat auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2
    GG voraus.


    ff) Die verfassungsrechtlich gebotene Kontrollkompetenz des
    Bundesverfassungsgerichts ist durch die der Schlussakte zum Vertrag von
    Lissabon beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang nicht berührt. Der
    Grund und die Grenze für die Geltung des Rechts der Europäischen Union
    in der Bundesrepublik Deutschland ist der im Zustimmungsgesetz
    enthaltene Rechtsanwendungsbefehl, der nur im Rahmen der geltenden
    Verfassungsordnung erteilt werden kann. Es ist insoweit nicht von
    Bedeutung, ob der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, den das
    Bundesverfassungsgericht bereits für das Gemeinschaftsrecht im Grundsatz
    anerkannt hat, in den Verträgen selbst oder in der der Schlussakte zum
    Vertrag von Lissabon beigefügten Erklärung Nr. 17 vorgesehen ist.


    gg) Die durch den Vertrag von Lissabon neu begründeten oder vertieften
    Zuständigkeiten in den Bereichen der Justiziellen Zusammenarbeit in
    Strafsachen und Zivilsachen, der Außenwirtschaftsbeziehungen, der
    Gemeinsamen Verteidigung sowie in sozialen Belangen können im Sinne
    einer zweckgerechten Auslegung des Vertrages und müssen zur Vermeidung
    drohender Verfassungswidrigkeit von den Organen der Europäischen Union
    in einer Weise ausgeübt werden, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene
    sowohl im Umfang als auch in der Substanz noch Aufgaben von
    hinreichendem Gewicht bestehen, die rechtlich und praktisch
    Voraussetzung für eine lebendige Demokratie sind. Dabei ist insbesondere
    Folgendes zu beachten:


    - Wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen
    Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen sind die
    entsprechenden vertraglichen Kompetenzgrundlagen strikt - keinesfalls
    extensiv - auszulegen und ihre Nutzung bedarf besonderer
    Rechtfertigung.


    - Die Nutzung der dynamischen Blankettermächtigung nach Art. 83 Abs. 1
    UAbs. 3 AEUV, „je nach Entwicklung der Kriminalität“ eine Ausdehnung
    des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Straftaten
    vorzunehmen, entspricht in der Sache einer Erweiterung der
    Zuständigkeiten der Europäischen Union und unterliegt deshalb dem
    Gesetzesvorbehalt des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG.


    - Im Bereich der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sind
    zusätzlich besondere Anforderungen an die Regelungen zu stellen, die
    einem Mitgliedstaat spezielle Rechte im Gesetzgebungsverfahren
    einräumen (Art. 82 Abs. 3, Art. 83 Abs. 3 AEUV: sogenanntes
    Notbremseverfahren). Das notwendige Maß an demokratischer Legitimation
    über die mitgliedstaatlichen Parlamente lässt sich aus dem Blickwinkel
    des deutschen Verfassungsrechts nur dadurch gewährleisten, dass der
    deutsche Vertreter im Rat die in Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3
    AEUV genannten mitgliedstaatlichen Rechte nur nach Weisung des
    Bundestages, und soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies
    erfordern, des Bundesrates ausübt. - Auch bei Inkrafttreten des
    Vertrags von Lissabon besteht der konstitutive Parlamentsvorbehalt für
    den Auslandseinsatz der Streitkräfte fort. Der Vertrag von Lissabon
    überträgt der Europäischen Union keine Zuständigkeit, auf die
    Streitkräfte der Mitgliedstaaten ohne Zustimmung des jeweils
    betroffenen Mitgliedstaats oder seines Parlaments zurückzugreifen. Er
    beschränkt auch die sozialpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des
    Deutschen Bundestages nicht in einem solchen Umfang, dass das
    Sozialstaatsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79
    Abs. 3 GG) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt
    und insoweit notwendige demokratische Entscheidungsspielräume
    unzulässig vermindert wären.


    b) Gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und
    93) bestehen ebenfalls keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
    Bedenken. Eine Verletzung demokratischer Grundsätze nach Art. 79 Abs. 3
    GG erfolgt weder durch Art. 23 Abs. 1a GG n.F., der das Recht zur
    Erhebung der Subsidiaritätsklage als Minderheitenrecht ausgestaltet und
    das Quorum auf ein Viertel der Mitglieder festlegt, noch durch Art. 45
    Satz 3 GG n.F.


    c) Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der
    Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der
    Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
    23 Abs. 1 GG, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des
    Bundesrates nicht in dem von Verfassungs wegen erforderlichen Umfang
    ausgestaltet worden sind. Gestalten die Mitgliedstaaten auf der
    Grundlage des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung das europäische
    Vertragsrecht in einer Art und Weise aus, dass eine Veränderung des
    Vertragsrechts bereits ohne Ratifikationsverfahren allein oder
    maßgeblich durch die Organe der Europäischen Union - wenngleich unter
    dem Einstimmigkeitserfordernis im Rat - herbeigeführt werden kann,
    obliegt den nationalen Verfassungsorganen eine besondere Verantwortung
    im Rahmen der Mitwirkung. Diese Integrationsverantwortung muss in
    Deutschland innerstaatlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen
    insbesondere des Art. 23 Abs. 1 GG genügen.</aeuv>

    • Offizieller Beitrag

    1. Das BVerfG hat einem "Europäischen Bundesstaat (Vereinige Staaten von EU)" ein klare Absage erteilt.
    2. In wichtigen Punkten MUSS das Parlament zustimmen, bevor der deutsche Vertreter im Rat im Wege der enuen VErfahren für Deutschland zustimmen darf.
    3. Die EU darf nicht die Kompetenz - Kompetenz haben (bedeutet die EU darf nicht selber entscheiden, worüber sie Regelungen und Gesetze machen möchte.
    4.Das BVerfG behält sich vor Rechtsakte der EU zu überprüfen und zwar insbesondere auch darauf ob durch sie der Kernbereich des GG verletzt wird, damit bohrt das BVerfG seine "solange" Entscheidung entscheidend auf ...


    Alles in allem keine Überraschung, aber besser als ich gehofft hatte :)


    ach ja und hier die Entscheidung im Volltext - auf den ersten Seiten wird die Geschichte der EU zusammengefasst, wer schon immer mal die Feinheiten der Europäischen Einigung und deren Geschichte auf einen Blick habe wollte ist hier gut bedient.

  • Spannend ist das schon. Die europäische Integration ist ja nun ein langer Prozeß, an dessen Anfang punktuelle wirtschaftliche Kooperation stand, und der uns in Europa immerhin 60 Jahre Frieden, wenn nicht sogar Freundschaft brachte. Es tun sich halt Fragen auf: wird es mal einen Staat namens Europa geben, nach Vorbild der USA oder BRD? Wird die EU ein supranationales Bündnis? Sind Entscheidungen der EU ausreichend demokratisch legitimiert? Welche Bereiche nationalstaatlicher Souveränität bleiben nationalstaatlich organisiert und welche Kompetenzen gibt der Gesetzgeber an die EU ab? Wo hört die EU auf (geographisch/kulturell etc.)?

    • Offizieller Beitrag

    cali, deine gestellten Fragen kann ich wie folgt beantworten:


    Sieg der Demokratie


    Es ist ein Sieg der Demokratie. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum EU-Reformvertrag macht endlich Schluss mit dem Traum vom Superstaat Europa. Die nationalen Parlamente werden gestärkt, den Regierungschefs werden Grenzen gesetzt. Es gibt nur einen Schönheitsfehler.


    Das Europa-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist historisch. Es markiert das Ende vom Traum eines Superstaats Europa. Es setzt der Selbstermächtigung der europäischen Regierungschefs klare Grenzen. Es verteidigt die Rechte der nationalen Parlamente. Es ist ein Sieg der Demokratie. Der einzige Schönheitsfehler ist: Es wurde erstritten von belächelten und teilweise verfemten politischen Außenseitern. In ihrer ureigenen Pflicht, die demokratischen Rechte der Bürger und ihres Parlaments zu schützen, haben die Parlamentarier der staatstragenden Parteien versagt.

    Das Ende des Superstaates Europa:


    Seit den Anfängen der Europäischen Union spukt der Traum der Schaffung eines europäischen Superstaats nach dem Modell der USA durch viele Köpfe, besonders in Deutschland und Frankreich.


    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Position derjenigen, besonders in Großbritannien und in Osteuropa, die Europa gern als wirtschaftliche und politische Supermacht sehen wollen, aber nicht auf Kosten der Mitwirkungsrechte der Bürger und ihrer Parlamente.



    Schluss mit der Selbstermächtigung der Regierungschefs:


    Europas Verfassung ist undemokratisch. Der Rat aus 27 Regierungschefs kann, gegebenenfalls per Mehrheitsbeschluss gegen den Willen einzelner Mitgliedsländer, Regelungen für 500 Millionen Europäer beschließen. Eine Versammlung aus Mitgliedern der Exekutivgewalt geriert sich also als Legislative.


    Gegen die undemokratischen Abstimmungsverhältnisse im Rat opponierten die Polen, wurden aber von der damaligen Ratspräsidentin Angela Merkel abgebürstet. Hinzu kam, dass die versammelten Regierungschefs die Möglichkeit bekommen sollten, selbst zu
    entscheiden, was künftig in ihre Kompetenz fallen würde und was nicht.


    Der Bundestag stimmte dieser Selbstentmächtigung brav zu. Das Gericht hält diese Zustimmung für verfassungswidrig. Der Bundestag hat gefälligst weiterhin die Regierung zu kontrollieren – auch und gerade das zu kontrollieren, was die Regierung in Brüssel beschließt.



    Ein Sieg der nationalen Parlamente und der Demokratie:


    Die letzte Europa-Wahl hat gezeigt, dass das Europäische Parlament kaum legitimiert ist, die Interessen der europäischen
    Bürger wahrzunehmen. Da die Wahl allenthalben benutzt wurde, um die nationalen Regierungen abzustrafen, ist der Anteil der Querulanten und Populisten im Europäischen Parlament überdurchschnittlich hoch.


    Darunter absurderweise Vertreter von Parteien, die den Austritt ihrer Länder aus der EU fordern (aber natürlich nichts gegen die üppigen Diäten und Spesen eines EU-Abgeordneten einzuwenden haben).


    Der Vertrag von Lissabon wollte dem Demokratiedefizit Europas und der Bedeutungslosigkeit des Europäischen Parlaments dadurch entgegenwirken, dass er die Mitwirkungsrechte des Europaparlaments bei der Gesetzgebung verstärkt.



    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt aber klar: Mehr Demokratie in Europa bedeutet vor allem: mehr Rechte für
    die nationalen Parlamente. Und die Entschlossenheit der Abgeordneten, diese
    Rechte wahrzunehmen.



    GG über EU Recht


    Die abschließende Erweiterung der Prüfungskompetenz, die das BVerfG festlegt ist ein Novum. Bisher galt ein kooperatives Zusammenwirkenzwischen EuGH und BVerfG als vereinbart.


    Nunmehr weist sich das BVerfG das letzte Wort darüber zu, ob Rechtssetzungsakte der EU mit dem Kernbereich des GG vereinbar sind, ob das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wird und ob die EU sich im Rahmen der zugewiesenen Kompetenzen bewegt.


    Dies wird in der Folge wieder den Weg eröffnen gegen EU Entscheidungen und / oder Rechtsetzungsakte vorzugehen, soweit vorstehende Bereiche betroffen sind.

  • Quelle?


    Übrigens waren meine Fragen keine Neugier meinerseits, ich habe da durchaus andere Positionen. Zumal der, der das da oben geschrieben hat, auch noch falsch argumentiert: weil in das Europäische Parlament "komische Leute" gewählt worden sind, ist das Parlament nicht demokratisch? Seltsam! Wieviel demokratischer kann ein Parlament sein? Übrigens sind die Vertreter eines Landes in der Regel demokratisch gewählt. Ergo sind es ihre Entscheidungen auch. Sollte man das anders sehen, müsste man auch an der demokratischen Legitimierung der Wahl des Bundespräsidenten, des Bundestagspräsidenten und des Bundeskanzlers zweifeln.

    • Offizieller Beitrag

    oh man ich habe diesen Beitrag schon so oft formatiert, da ist der Link zur Quelle ... na egal


    Allerdings stimme ich insofern mit dem Verfasser überein, als das die Aussage zur nicht demoktratischen Legitimation sich auf die Rechtsetzung durch den Rat als eigentliches Exekutivorgan bezieht.


    Aber bleiben wir noch mal bei der Einordnung des Urteils. Und des Lissabon Vertrages.


    Das BVerfG hat der weiteren Annäherung im wege vertraglicher Änderungen einen Riegel vorgeschoben. Eine weitere Abgabe an Kompetenzen ist nicht mehr zulässig. Sollte dies jedoch gewollt werden so ist das Volk zu befragen, da damit die Auflösung der staatlichen Souveränität einhergehen würde.


    Ich halte das für richtig.

  • Um mal meinen Normalbürger Senf dazu zugeben.


    Wirtschaftlich macht ein Europa durchaus Sinn. Und ab diesem Punkt wäre dann bei mir Schluss.
    Ich finde die Nasen in Brüssel mischen sich in viel zu viele Sachen ein und machen sich Gedanken über dinge, da wüde man nicht mal drauf kommen.
    Thema "zuviel Sals im Brot" - und davon gibt es sicherlich sehr sehr viele.


    Jedes Land soll bitteschön ein großteil seiner Eigenständigkeit bewahren. Und wenn ich das richtig verstanden habe bleibt das durch diese Gerichtsentscheidung auch so. Hab ich es falsch verstanden? Wenn ja muss ich halt nochma lesen ^^


    Gruß Tomie

    • Offizieller Beitrag

    Nein das hast Du richtig verstanden, es ist sogar so, dass die Eigenständigkeit gestärkt worden ist. Dies schon allein dadurch, dass das BVerfG jetzt Rechtsetzungen aud das Prinzip der Subsidiarität hin überprüfen wird (das bedeutet, dass Akte der EU nur dann zulässig sind, wenn eine Rechtssetzung auf EU besser geeignet ist ein bestimmtes Problem zu lösen - und die entsprechende Kompetenz übertragen worden ist).

  • Grundsätzlich denke ich ja auch so. Man stelle sich nur vor, eine EU-Regierung würde nun selbst eine Armee aufstellen und alle EU-Bürger zum Wehrdienst verpflichten! Nationalstaatliche Souveränität will ja auch niemand aufgeben.
    Wie sieht es aber mit Regelungen aus, bei denen Otto Normalbürger meint, es handle sich um Schwachsinn? Der Bologna-Prozeß bspw. In Deutschland beklagen sich Viele über das Bachelor-/Master-System. Aber mal ehrlich: es ist nicht der Bachelor das Problem, sondern die überwiegend schwachsinnige Übersetzung der sperrigen Diplom- und Magister-Studiengänge. Das verbocken ganze Fakultäten allein! Oder gemeinsame Hygiene-Richtlinien, die für Betriebe ab einer bestimmten Größenordnung gleiche Standards vorschreiben: falsch? Nö. Oder wollt ihr billiges, weil unter Nichtbeachtung elementarer Hygienemaßnahmen produziertes Geflügel aus Polen? Wir haben diese Standards schon lange. Und sind deswegen ungleich teurer. Wettbewerb? In manchen Dingen sehe ich den Wettbewerb als vernünftige Lösung. Hier nicht.